Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Fassung vom 28.03.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG)
StF: BGBl. I Nr. 108/1997 (NR: GP XX RV 709 AB 777 S. 82. BR: 5494 AB 5515 S. 629.)
[CELEX-Nr.: 377L0452, 377L0453, 389L0048, 392L0051]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998, (NR: GP römisch XX IA 745/A AB 1269 S. 128. BR: AB 5707 S. 642.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1777 AB 1982 S. 174. BR: AB 5983 S. 656.)

[CELEX-Nr.: 380L0154, 377L0452]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 71 AB 107 S. 29. BR: AB 6823 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32001L0019]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 941 AB 959 S. 113. BR: AB 7320 S. 723.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 435 und Zu 435 AB 481 S. 53. BR: AB 7901 S. 754.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 555 AB 584 S. 61. BR: AB 7963 S. 757.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 316 AB 403 S. 45. BR: AB 8209 S. 779.)

[CELEX-Nr.: 32004L0083]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 779 AB 853 S. 74. BR: 8352 AB 8374 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32004L0083]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1222 AB 1318 S. 112. BR: 8520 AB 8530 S. 799.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1808 AB 1821 S. 167. BR: 8762 AB 8783 S. 812.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083, 32005L0036, 32009L0050]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2444 AB 2559 S. 213. BR: AB 9070 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32011L0024]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 881 AB 972 S. 111. BR: AB 9529 S. 850.)

[CELEX-Nr.: 32011L0024, 32013L0055, 32014L0067]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1194 AB 1240 S. 138. BR: 9615 AB 9636 S. 856.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 690 AB 1239 S. 138. BR: 9616 AB 9638 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32011L0024, 32013L0055]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1518 AB 1548 S. 173. BR: AB 9775 S. 866.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2255/A AB 1714 S. 188. BR: AB 9882 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1252/A AB 679 S. 85. BR: AB 10555 S. 923.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 253 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2064/A AB 1268 S. 135. BR: 10795 AB 10818 S. 936.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1164 AB 1274 S. 135. BR: 10798 AB 10822 S. 936.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2492/A AB 1484 S. 156. BR: AB 10964 S. 941.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2653/A AB 1616 S. 168. BR: AB 11034 S. 944.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1696 AB 1742 S. 179. BR: AB 11097 S. 946.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII AB 1887 S. 189. BR: AB 11155 S. 948.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2030 AB 2037 S. 215. BR: AB 11236 S. 954.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3466/A AB 2146 S. 224. BR: 11256 AB 11263 S. 956.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

Paragraph 2,

Allgemeines

Paragraph 2 a,

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 2 b,

Datenverarbeitung

Paragraph 3,

Geltungsbereich

Paragraph 3 a,

Unterstützung bei der Basisversorgung

Paragraph 3 b,

Personenbetreuung

Paragraph 3 c,

Persönliche Assistenz

Paragraph 3 d,

Pflegepraktikum von Studierenden

2. Abschnitt
Berufspflichten

Paragraph 4,

Allgemeine Berufspflichten

Paragraph 5,

Pflegedokumentation

Paragraph 6,

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 7,

Anzeigepflicht

Anmerkung, Paragraph 8, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,)

Paragraph 9,

Auskunftspflicht

Anmerkung, Paragraph 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,)

2. Hauptstück
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

1. Abschnitt
Berufsbezeichnungen

Paragraph 11,

Berufsbezeichnungen

2. Abschnitt
Berufsbild- und Kompetenzbereich

Paragraph 12,

Berufsbild

Paragraph 13,

Kompetenzbereich

Paragraph 14,

Pflegerische Kernkompetenzen

Paragraph 14 a,

Kompetenz bei Notfällen

Paragraph 15,

Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie

Paragraph 15 a,

Verordnung von Medizinprodukten

Paragraph 16,

Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam

Paragraph 17,

Spezialisierungen

Paragraph 18,

Kinder- und Jugendlichenpflege

Paragraph 19,

Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 20,

Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie

Paragraph 21,

Pflege im Operationsbereich

Paragraph 22,

Krankenhaushygiene

Paragraph 22 a,

Wundmanagement und Stomaversorgung

Paragraph 22 b,

Hospiz- und Palliativversorgung

Paragraph 22 c,

Psychogeriatrische Pflege

Paragraphen 23 bis 25

Lehraufgaben

Paragraph 26,

Führungsaufgaben

3. Abschnitt
Berufsberechtigung

Paragraph 27,

Berufsberechtigung

Paragraph 28,

Qualifikationsnachweise – Inland

Paragraph 28 a,

EWR-Anerkennung

Paragraph 28 b,

EWR-Anerkennung – Europäischer Berufsausweis

Paragraph 29,

EWR-Qualifikationsnachweise – allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 30,

EWR-Qualifikationsnachweise – Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben

Paragraph 30 a,

EWR-Qualifikationsnachweise – Spezialisierungen

Paragraph 31,

Qualifikationsnachweise – außerhalb des EWR

Anmerkung, Paragraph 32, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,)

Anmerkung, Paragraph 32 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,)

Anmerkung, Paragraph 33, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,)

Paragraph 34,

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

Paragraph 35,

Berufsausübung

Paragraph 36,

Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 37,

Berufssitz

Paragraph 38,

Werbebeschränkung

Paragraph 39,

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

Paragraph 39 a,

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis

Paragraph 40,

Entziehung der Berufsberechtigung

Anmerkung, 4. Abschnitt aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,)

(Paragraphen 41 bis 61aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,)

5. Abschnitt
Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen

Paragraph 63,

Fortbildung

Paragraph 64,

Weiterbildungen

Paragraph 65,

Spezialisierungen – Ausbildung

Paragraph 65 a,

Anerkennung – Lehr- und Führungsaufgaben

Anmerkung, Paragraph 65 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,)

Paragraph 65 c,

Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat

Paragraph 66,

Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

Paragraph 67,

Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 68,

Sonderausbildungen in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie

Paragraph 68 a,

Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege

Paragraph 69,

Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich

Paragraph 70,

Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene

Paragraph 70 a,

Spezialisierungen

Anmerkung, Paragraphen 71 und 72 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,)

Paragraph 73,

Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung

Anmerkung, 6. Abschnitt aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,)

(Paragraphen 74 bis 81 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,)

3. Hauptstück
Pflegeassistenzberufe

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph 82,

Berufsbild

Paragraph 83,

Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz

Paragraph 83 a,

Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz

Paragraph 84,

Berufsbezeichnungen

Paragraph 84 a,

Anmerkung, Paragraph 84 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017,)

2. Abschnitt
Berufsberechtigung

Paragraph 85,

Berufsberechtigung

Paragraph 86,

Qualifikationsnachweis – Inland

Paragraph 87,

Qualifikationsnachweis – EWR

Paragraph 88,

Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

Paragraph 89,

Nostrifikation

Anmerkung, Paragraph 89 a,)

Paragraph 90,

Berufsausübung

Paragraph 91,

Entziehung der Berufsberechtigung

3. Abschnitt
Ausbildung

Paragraph 92,

Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen

Anmerkung, Paragraph 93, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,)

Paragraph 94,

Verkürzte Ausbildung für Mediziner

Paragraphen 95,

Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraphen 96,

Lehrgänge für Pflegeassistenz

Paragraph 97,

Berufliche Erstausbildung

Anmerkung, Paragraphen 98 und 99 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,)

Paragraph 100,

Prüfungen

Anmerkung, Paragraphen 101 und 102 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,)

Paragraph 103,

Zeugnis und Diplom

Paragraph 104,

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

4. Abschnitt
Fort- und Weiterbildungen

Paragraph 104 a,

Weiterbildungen

Paragraph 104 b,

Weiterbildungsverordnung

Paragraph 104 c,

Fortbildung

4. Hauptstück

Paragraph 105,

Strafbestimmungen

Paragraphen 106 bis 116a

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 116 b,

Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Paragraph 117,

Inkrafttreten

Paragraph 118,

Vollziehung

§ 1

Text

1. Hauptstück
1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

Paragraph eins,

Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:

  1. Ziffer eins
    der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
  2. Ziffer 2
    die Pflegefachassistenz und
  3. Ziffer 3
    die Pflegeassistenz.

§ 2

Text

Allgemeines

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2a

Text

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 2 a,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;
  4. Ziffer 4
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 S. 4;
  5. Ziffer 5
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1724, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, und die Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 S. 29;
in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 2b

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 2 b,
  1. Absatz einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation (Paragraph 5,),
    2. Ziffer 2
      der Honorarabrechnung (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3,),
    3. Ziffer 3
      der Anzeige (Paragraph 7,),
    4. Ziffer 4
      der Auskunftserteilung (Paragraph 9,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 28 a, Absatz 9,, Paragraph 87, Absatz 9,),
    2. Ziffer 2
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 28 a, Absatz 10 und Paragraph 87, Absatz 10,),
    3. Ziffer 3
      der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (Paragraphen 28 b und 39a),
    4. Ziffer 4
      der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (Paragraph 39, Absatz 9,),
    5. Ziffer 5
      der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 40, Absatz 2, bis 4, Paragraph 91, Absatz 2 bis 4),
    6. Ziffer 6
      der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 40, Absatz 6,, Paragraph 91, Absatz 6,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 3

Text

Geltungsbereich

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung.
  3. Absatz 3Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  4. Absatz 4Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
    1. Ziffer 2
      Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169,
    2. Ziffer 3
      Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,
    3. Ziffer 4
      Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
    4. Ziffer 5
      Kardiotechnikergesetz – KTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
    5. Ziffer 5 a
      Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
    6. Ziffer 6
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
    7. Ziffer 7
      MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
    8. Ziffer 8
      MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
    9. Ziffer 8 a
      Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,,
    10. Ziffer 9
      Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,,
    11. Ziffer 10
      Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
    12. Ziffer 11
      Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
    nicht berührt.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,)

§ 3a

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 117 Abs. 33

Text

Unterstützung bei der Basisversorgung

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsAngehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, die
    1. Ziffer eins
      nicht zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      das Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 Punkt 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben,
    sind zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe berechtigt.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, insbesondere über Lehrkräfte, Prüfungen und Zeugnisse, festzulegen.
  3. Absatz 3Darüber hinaus sind Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, in einer Gruppe von höchstens zwölf behinderten Menschen betreuen, nach Maßgabe der Absatz 4 bis 6 zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt.
  4. Absatz 4Personen gemäß Absatz 3, dürfen die unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung nur durchführen, sofern sie
    1. Ziffer eins
      das Ausbildungsmodul gemäß Absatz eins, Ziffer 2, absolviert haben,
    2. Ziffer 2
      diese Tätigkeiten nicht überwiegend durchführen,
    3. Ziffer 3
      nicht im Rahmen der Personenbetreuung gemäß Paragraph 3 b, oder der Persönlichen Assistenz gemäß Paragraph 3 c, tätig sind und
    4. Ziffer 4
      zur Ausübung dieser Tätigkeiten nicht ohnehin als Angehörige eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs oder eines Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind.
  5. Absatz 4 aDarüber hinaus sind Zivildienstleistende nach Maßgabe der Absatz 5 und 6 zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt, sofern sie das Ausbildungsmodul gemäß Absatz eins, Ziffer 2, absolviert haben.
  6. Absatz 5Personen gemäß Absatz 3 und 4a dürfen die unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung nur nach schriftlicher Anordnung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines Arztes durchführen.
  7. Absatz 6Personen gemäß Absatz 3 und 4a sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die Dokumentation den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person pflegen und behandeln, zugänglich zu machen, sowie
    2. Ziffer 2
      der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung oder Beendigung der Betreuungstätigkeit.

    Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

§ 3b

Text

Personenbetreuung

Paragraph 3 b,
  1. Absatz einsPersonen, die betreuungsbedürftige Menschen
    1. Ziffer eins
      als Betreuungskräfte nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,, oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen des Gewerbes der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994,
    unterstützen, sind befugt, einzelne pflegerische Tätigkeiten an der betreuten Person im Einzelfall nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 durchzuführen, sofern sie zur Ausübung dieser Tätigkeiten nicht ohnehin als Angehöriger eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs oder eines Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind.
  2. Absatz 2Zu den pflegerischen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, zählen auch
    1. Ziffer eins
      die Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme,
    2. Ziffer 2
      die Unterstützung bei der Körperpflege,
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung beim An- und Auskleiden,
    4. Ziffer 4
      die Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten und
    5. Ziffer 5
      die Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen,
    sobald Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.
  3. Absatz 3Tätigkeiten gemäß Absatz eins, dürfen nur
    1. Ziffer eins
      an der jeweils betreuten Person im Rahmen deren Privathaushalts,
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer nach den Regeln über die Entscheidungsfähigkeit gültigen Einwilligung durch die betreute Person selbst oder durch die gesetzliche Vertretung,
    3. Ziffer 3
      nach Anleitung und Unterweisung im erforderlichen Ausmaß durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
    4. Ziffer 4
      nach schriftlicher, und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, in begründeten Fällen auch nach mündlicher Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei unverzüglicher, längstens innerhalb von 24 Stunden erfolgender nachträglicher schriftlicher Dokumentation, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit,
    im Einzelfall ausgeübt werden, sofern die Person gemäß Absatz eins, dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend ist und in diesem Privathaushalt höchstens drei Menschen zu betreuen sind. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Betreuung dieser Menschen auch in zwei Privathaushalten zulässig, sofern die Anordnung durch denselben Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder durch mehrere Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die vom selben Anbieter von Hauskrankenpflege entsandt worden sind, erfolgt.
  4. Absatz 4Der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat sich im erforderlichen Ausmaß zu vergewissern, dass die Person gemäß Absatz eins, über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Dies ist ebenso wie die Anleitung und Unterweisung und die Anordnung gemäß Paragraph 5, zu dokumentieren.
  5. Absatz 5Die Anordnung ist nach Maßgabe pflegerischer und qualitätssichernder Notwendigkeiten befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, zu erteilen. Sie ist schriftlich zu widerrufen, wenn dies aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandsbildes der betreuten Person erforderlich ist; in begründeten Fällen und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, kann der Widerruf mündlich erfolgen. In diesen Fällen ist dieser unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden, schriftlich zu dokumentieren.
  6. Absatz 6Personen gemäß Absatz eins, sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die Dokumentation den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person pflegen und behandeln, zugänglich zu machen, sowie
    2. Ziffer 2
      der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.

§ 3c

Text

Persönliche Assistenz

Paragraph 3 c,
  1. Absatz einsEinzelne pflegerische Tätigkeiten an Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sind, diesen Menschen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Lebensführung zu verwehren, dürfen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Einzelfall nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 Laien angeordnet und von diesen ausgeübt werden. Dies gilt nicht
    1. Ziffer eins
      im Rahmen institutioneller Betreuung, wie in Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie
    2. Ziffer 2
      bei einem Betreuungsverhältnis des Laien zu mehr als einer Person.
  2. Absatz 2Eine Anordnung gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, sofern
    1. Ziffer eins
      eine nach den Regeln über die Entscheidungsfähigkeit gültige Einwilligung durch die betreute Person selbst oder durch die gesetzliche Vertretung vorliegt,
    2. Ziffer 2
      eine Anleitung und Unterweisung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt ist,
    3. Ziffer 3
      ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit diese Tätigkeit schriftlich, in begründeten Fällen und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, mündlich bei unverzüglicher, längstens innerhalb von 24 Stunden, erfolgender schriftlicher Dokumentation, anordnet.
  3. Absatz 3Der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat sich im erforderlichen Ausmaß zu vergewissern, dass die Person gemäß Absatz eins, über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Dies ist ebenso wie die Anleitung und Unterweisung und die Anordnung gemäß Paragraph 5, zu dokumentieren.
  4. Absatz 4Die Anordnung ist nach Maßgabe pflegerischer und qualitätssichernder Notwendigkeiten befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, zu erteilen. Sie ist schriftlich zu widerrufen, wenn dies aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandsbildes der betreuten Person erforderlich ist; in begründeten Fällen und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, kann der Widerruf mündlich erfolgen. In diesen Fällen ist dieser unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden, schriftlich zu dokumentieren.
  5. Absatz 5Die Person gemäß Absatz eins, ist verpflichtet, der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.

§ 3d

Text

Pflegepraktikum von Studierenden

Paragraph 3 d,

Studierende einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf sind berechtigt, im Rahmen eines in den Studienvorschriften vorgesehenen Pflegepraktikums unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen, sofern sie die theoretische Ausbildung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß GuK-BAV, eine gleichwertige theoretische Ausbildung oder eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert haben. Die berufsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten ist untersagt.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Berufspflichten

Allgemeine Berufspflichten

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
  2. Absatz 2Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.
  3. Absatz 3Sie dürfen im Falle drohender Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines Menschen ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern.

§ 5

Text

Pflegedokumentation

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten.
  3. Absatz 3Auf Verlangen ist
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,
    2. Ziffer 2
      deren gesetzlichen Vertretern oder
    3. Ziffer 3
      Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen bevollmächtigt wurden,
    Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Bei freiberuflicher Berufsausübung (Paragraph 36,) sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 6

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes von der Geheimhaltung entbunden hat oder
    2. Ziffer 2
      die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist oder
    3. Ziffer 3
      Mitteilungen des Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes über den Versicherten an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.
  3. Absatz 3Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 7, oder
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommt.

§ 7

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  2. Absatz 2Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  3. Absatz 3Weiters kann in Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

§ 9

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 9,
  1. Absatz einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,
    2. Ziffer 2
      deren gesetzlichen Vertretern oder
    3. Ziffer 3
      Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
    alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu erteilen.
  2. Absatz 2Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu erteilen.

§ 11

Text

2. Hauptstück
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

1. Abschnitt
Berufsbezeichnungen

Berufsbezeichnungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (Paragraph 27,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger”/„Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin” zu führen.
  2. Absatz 2Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine Sonderausbildung oder Spezialisierung gemäß Paragraphen 65 bis 72,
    2. Ziffer 2
      eine gemäß Paragraph 65 a, oder Paragraph 65 b, gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung,
    3. Ziffer 3
      eine spezielle Grundausbildung nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,,
    4. Ziffer 4
      eine Weiterbildung gemäß Paragraph 64, oder
    5. Ziffer 5
      eine Sonderausbildung gemäß Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz
    erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben oder eine gemäß Paragraph 65 a, oder Paragraph 65 b, gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege”/„Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege” führen.
  3. Absatz 3Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (Paragraph 27,), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  4. Absatz 4Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.

§ 12

Text

2. Abschnitt
Berufsbild und Kompetenzbereich

Berufsbild

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze.
  2. Absatz 2Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.
  3. Absatz 3Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten durch.
  4. Absatz 4Im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei.
  5. Absatz 5Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entwickelt, organisiert und implementiert pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im Rahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- und bevölkerungsorientierten Pflege.

§ 13

Text

Kompetenzbereich

Paragraph 13,

Der Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst

  1. Ziffer eins
    die pflegerischen Kernkompetenzen (Paragraph 14,),
  2. Ziffer 2
    Kompetenz bei Notfällen (Paragraph 14 a,),
  3. Ziffer 3
    Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie (Paragraph 15,),
  4. Ziffer 4
    Weiterverordnung von Medizinprodukten (Paragraph 15 a,),
  5. Ziffer 5
    Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam (Paragraph 16,),
  6. Ziffer 6
    Spezialisierungen (Paragraph 17,).

§ 14

Text

Pflegerische Kernkompetenzen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung.
  2. Absatz 2Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess,
    2. Ziffer 2
      Planung und Durchführung von Pflegeinterventionen bzw. -maßnahmen,
    3. Ziffer 3
      Unterstützung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens,
    4. Ziffer 4
      Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes,
    5. Ziffer 5
      theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation,
    6. Ziffer 6
      Beratung zur Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Organisation und Durchführung von Schulungen,
    7. Ziffer 7
      Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung und Prävention,
    8. Ziffer 8
      Erstellen von Pflegegutachten,
    9. Ziffer 9
      Delegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der Pflegesituation,
    10. Ziffer 10
      Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß Paragraphen 3 a bis 3d,
    11. Ziffer 11
      Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden,
    12. Ziffer 12
      ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement,
    13. Ziffer 13
      Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz,
    14. Ziffer 14
      Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen,
    15. Ziffer 15
      Anwendung komplementärer Pflegemethoden,
    16. Ziffer 16
      Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement,
    17. Ziffer 17
      Psychosoziale Betreuung in der Gesundheits- und Krankenpflege.

§ 14a

Text

Kompetenz bei Notfällen

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsDie Kompetenz bei Notfällen umfasst:
    1. Ziffer eins
      Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
    2. Ziffer 2
      eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen.
  2. Absatz 2Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfassen insbesondere
    1. Ziffer eins
      Herzdruckmassage und Beatmung,
    2. Ziffer 2
      Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
    3. Ziffer 3
      Verabreichung von Sauerstoff.

§ 15

Text

Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen die eigenverantwortliche Durchführung medizinisch-diagnostischer und medizinisch-therapeutischer Maßnahmen und Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie haben ärztliche Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu dokumentieren.
  3. Absatz 3Die ärztliche Anordnung kann mündlich erfolgen, sofern
    1. Ziffer eins
      die Dringlichkeit der Maßnahmen und Tätigkeiten dies erfordert oder diese bei unmittelbarer Anwesenheit des anordnenden Arztes vorgenommen werden und
    2. Ziffer 2
      die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit der Anordnung sichergestellt sind.
    Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich Zytostatika und Kontrastmitteln,
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung und Verabreichung von Injektionen und Infusionen,
    3. Ziffer 3
      Punktion und Blutentnahme aus den Kapillaren, dem periphervenösen Gefäßsystem, der Arterie Radialis und der Arterie Dorsalis Pedis sowie Blutentnahme aus dem zentralvenösen Gefäßsystem bei liegendem Gefäßzugang,
    4. Ziffer 4
      Legen und Wechsel periphervenöser Verweilkanülen, einschließlich Aufrechterhaltung deren Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls Entfernung derselben,
    5. Ziffer 5
      Wechsel der Dialyselösung im Rahmen der Peritonealdialyse,
    6. Ziffer 6
      Verabreichung von Vollblut und/oder Blutbestandteilen, einschließlich der patientennahen Blutgruppenüberprüfung mittels Bedside-Tests,
    7. Ziffer 7
      Setzen von transurethralen Kathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung bei beiden Geschlechtern sowie Restharnbestimmung mittels Einmalkatheter,
    8. Ziffer 8
      Messung der Restharnmenge mittels nichtinvasiver sonographischer Methoden einschließlich der Entscheidung zur und Durchführung der Einmalkatheterisierung,
    9. Ziffer 9
      Vorbereitung, Assistenz und Nachsorge bei endoskopischen Eingriffen,
    10. Ziffer 10
      Assistenztätigkeiten bei der chirurgischen Wundversorgung,
    11. Ziffer 11
      Entfernen von Drainagen, Nähten und Wundverschlussklammern sowie Anlegen und Wechsel von Verbänden und Bandagen,
    12. Ziffer 12
      Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden,
    13. Ziffer 13
      Durchführung von Klistieren, Darmeinläufen und -spülungen,
    14. Ziffer 14
      Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma,
    15. Ziffer 15
      Wechsel von suprapubischen Kathetern und perkutanen gastralen Austauschsystemen,
    16. Ziffer 16
      Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen bei vorgegebener Einstellung des Bewegungsausmaßes,
    17. Ziffer 17
      Bedienung von zu- und ableitenden Systemen,
    18. Ziffer 18
      Durchführung des Monitorings mit medizin-technischen Überwachungsgeräten einschließlich Bedienung derselben,
    19. Ziffer 19
      Durchführung standardisierter diagnostischer Programme,
    20. Ziffer 20
      Durchführung medizinisch-therapeutischer Interventionen (z. B. Anpassung von Insulin-, Schmerz- und Antikoagulantientherapie), insbesondere nach Standard Operating Procedures (SOP),
    21. Ziffer 21
      Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß Paragraph 50 a, oder Paragraph 50 b, ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.
  5. Absatz 5Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung
    1. Ziffer eins
      an Angehörige eines Pflegeassistenzberufs, der Desinfektionsassistenz, der Ordinationsassistenz und der Operationsassistenz und
    2. Ziffer 2
      an in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen
    einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen, sofern und soweit diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind, und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen.
  6. Absatz 6Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung folgende Tätigkeiten im Einzelfall an Personen gemäß Paragraph 3 b und Paragraph 3 c, weiter zu übertragen:
    1. Ziffer eins
      Verabreichung von Arzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      Anlegen von Bandagen und Verbänden,
    3. Ziffer 3
      Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
    4. Ziffer 4
      Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
    5. Ziffer 5
      einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
    Paragraph 3 b, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 3 c, Absatz 2 bis 5 sind anzuwenden.
  7. Absatz 7Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung an Personen gemäß Paragraph 50 a, ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. Sie haben sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der Tätigkeiten verfügen, und auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen bleiben unberührt.

§ 15a

Text

Verordnung von Medizinprodukten

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen oder pflegerischen Diagnose Medizinprodukte in den Bereichen
    1. Ziffer eins
      Nahrungsaufnahme,
    2. Ziffer 2
      Inkontinenzversorgung,
    3. Ziffer 3
      Mobilisations- und Gehhilfen,
    4. Ziffer 4
      Verbandsmaterialien,
    5. Ziffer 5
      prophylaktische Hilfsmittel,
    6. Ziffer 6
      Messgeräte sowie
    7. Ziffer 7
      Illeo-, Jejuno-, Colo- und Uro-Stomas
    zu verordnen.
  2. Absatz 2Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Medizinprodukte gemäß Absatz eins, verordnen, haben den behandelnden Arzt jedenfalls über Änderungen des Zustandsbilds des betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen zu informieren, soweit diese für die ärztliche Behandlung relevant sein können.

§ 16

Text

Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer multiprofessionelle Kompetenzbereich umfasst die pflegerische Expertise des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Teil des multiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.
  2. Absatz 2Im multiprofessionellen Kompetenzbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im multiprofessionellen Versorgungsteam das Vorschlags- und Mitwirkungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.
  3. Absatz 3Der multiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere bei
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,
    2. Ziffer 2
      dem Aufnahme- und Entlassungsmanagement,
    3. Ziffer 3
      der Gesundheitsberatung,
    4. Ziffer 4
      der interprofessionellen Vernetzung,
    5. Ziffer 5
      dem Informationstransfer und Wissensmanagement,
    6. Ziffer 6
      der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität,
    7. Ziffer 7
      der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme,
    8. Ziffer 8
      der ethischen Entscheidungsfindung,
    9. Ziffer 9
      der Förderung der Gesundheitskompetenz.

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 117 Abs. 33

Text

Spezialisierungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können
    1. Ziffer eins
      setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie
    2. Ziffer 2
      Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben
    erwerben.
  2. Absatz 2Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind:
    1. Ziffer eins
      Kinder- und Jugendlichenpflege
    2. Ziffer 2
      Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
    3. Ziffer 3
      Intensivpflege
    4. Ziffer 4
      Anästhesiepflege
    5. Ziffer 5
      Pflege bei Nierenersatztherapie
    6. Ziffer 6
      Pflege im Operationsbereich
    7. Ziffer 7
      Krankenhaushygiene
    8. Ziffer 8
      Wundmanagement und Stomaversorgung
    9. Ziffer 9
      Hospiz- und Palliativversorgung
    10. Ziffer 10
      Psychogeriatrische Pflege.
  3. Absatz 3Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Absatz 2,, die über die Kompetenzen gemäß Paragraphen 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.

    Anmerkung, Absatz 3 a, mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten.)

  4. Absatz 4Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, erfolgreich absolviert haben, sind
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung der Spezialisierungen gemäß Paragraph 18, bzw. Paragraph 19, und
    2. Ziffer 2
      zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
    berechtigt.
  5. Absatz 5Lehraufgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und
    2. Ziffer 2
      Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.
  6. Absatz 6Führungsaufgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
    2. Ziffer 2
      Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
  7. Absatz 7Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
    1. Ziffer eins
      eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung
      1. Litera a
        einer gemäß Paragraph 65 a, für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung oder
      2. Litera b
        der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 71, bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, oder
      3. Litera c
        einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß Paragraph 65 b, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,.

§ 18

Text

Kinder- und Jugendlichenpflege

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter.
  2. Absatz 2Hiezu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Pflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter,
    2. Ziffer 2
      Pflege und Ernährung von Neugeborenen und Säuglingen,
    3. Ziffer 3
      Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher,
    4. Ziffer 4
      pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter und
    5. Ziffer 5
      pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen.

§ 19

Text

Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen aller Alters- und Entwicklungsstufen sowie die Förderung der psychischen Gesundheit.
  2. Absatz 2Hiezu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Beobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen Maßnahmen sowohl im stationären, teilstationären, ambulanten als auch im extramuralen und komplementären Bereich von Menschen mit akuten und chronischen psychischen Störungen, einschließlich untergebrachten Menschen, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, StGB) sowie von Menschen mit Intelligenzminderungen,
    2. Ziffer 2
      Beobachtung, Betreuung und Pflege von Menschen mit neurologischen Erkrankungen und sich daraus ergebenden psychischen Begleiterkrankungen,
    3. Ziffer 3
      Beschäftigung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen,
    4. Ziffer 4
      Gesprächsführung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen,
    5. Ziffer 5
      psychosoziale Betreuung,
    6. Ziffer 6
      psychiatrische und neurologische Rehabilitation und Nachbetreuung und
    7. Ziffer 7
      Übergangspflege.

§ 20

Text

Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Intensivpflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.
  2. Absatz 2Die Anästhesiepflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen.
  3. Absatz 3Die Pflege bei Nierenersatztherapie umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung, Pflege, Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten vor, während und nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei Nierentransplantationen.
  4. Absatz 4Zu den Tätigkeitsbereichen gemäß Absatz eins bis 3 zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie,
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren,
    3. Ziffer 3
      Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden,
    4. Ziffer 4
      Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme),
    5. Ziffer 5
      Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern,
    6. Ziffer 6
      Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden,
    7. Ziffer 7
      Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter,
    8. Ziffer 8
      Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen Kreislaufes und
    9. Ziffer 9
      Mitwirkung an der Schmerztherapie.
    insbesondere bei Nierenersatztherapie und Entgiftungsverfahren, ausgenommen Setzen der hiefür erforderlichen Katheter.

§ 21

Text

Pflege im Operationsbereich

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Pflege im Operationsbereich umfasst
    1. Ziffer eins
      die eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten sowie
    2. Ziffer 2
      die Assistenz des Arztes bei operativen Eingriffen.
  2. Absatz 2Die Kernaufgaben der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich umfassen
    1. Ziffer eins
      das Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,
    3. Ziffer 3
      einfache intraoperative Assistenz,
    4. Ziffer 4
      die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),
    5. Ziffer 5
      die OP-Dokumentation und
    6. Ziffer 6
      die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten und Patientendaten
    unter Berücksichtigung der notwendigen Ablauf-, Aufbereitungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozessse und -maßnahmen im Rahmen des Medizinproduktekreislaufs.
  3. Absatz 3In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Pflege im Operationsbereich im Rahmen der Spezialisierung zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei
    1. Ziffer eins
      Hygienemanagement,
    2. Ziffer 2
      Versorgung von Präparaten und Explantaten,
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z. B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),
    4. Ziffer 4
      Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,
    6. Ziffer 6
      Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren.

§ 22

Text

Krankenhaushygiene

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie Krankenhaushygiene umfaßt die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und der Gesunderhaltung dienen.
  2. Absatz 2Hiezu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereichen,
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung bei der Erstellung von Hygieneplänen, Hygienestandards und Hygienerichtlinien,
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln und bei der Beschaffung und Aufbereitung von Produkten, sofern durch diese eine Infektionsgefahr entstehen kann,
    4. Ziffer 4
      Beratung des Personals in allen für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten und
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten.

§ 22a

Text

Wundmanagement und Stomaversorgung

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsDas Wundmanagement umfasst alle übertragenen medizinischen und originär pflegerischen Maßnahmen und Interventionen, die dazu dienen, die Entstehung einer chronischen Wunde zu verhindern, eine Wunde zu erkennen, den Wundheilungsprozess zu beschleunigen, Rezidive zu vermeiden und die Lebensqualität sowie Selbst- und Gesundheitskompetenz der Patienten zu erhöhen.
  2. Absatz 2Die Stomaversorgung und -beratung umfasst neben der Wundversorgung die individuelle Pflege von Patienten mit Stoma, Inkontinenzleiden, Fisteln und sekundär heilenden Wunden.

§ 22b

Text

Hospiz- und Palliativversorgung

Paragraph 22 b,

 Die Hospiz- und Palliativversorgung beinhaltet die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden, unheilbaren und damit lebensbedrohlichen Erkrankung sowie die Betreuung von deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen vor dem Hintergrund eines umfassenden Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patientenwillens, die das Ziel haben, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere durch

  1. Ziffer eins
    Identifikation des Bedarfs an Hospizversorgung und spezialisierter Palliativpflege,
  2. Ziffer 2
    vorausschauende Planung zur Erfassung und Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse für die letzte Lebensphase (advance care planning),
  3. Ziffer 3
    Erfassung und Beurteilung von Intensität und Verlauf der Symptome,
  4. Ziffer 4
    Mitwirkung beim Einsatz medikamentöser und nicht-medikamentöser Therapien zur Symptomlinderung im gesamten Krankheitsverlauf einschließlich kontinuierlicher Evaluierung deren Wirkung,
  5. Ziffer 5
    Beratung und/oder Schulung der Palliativpatienten und -patientinnen sowie deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen im Umgang mit den Symptomen,
  6. Ziffer 6
    kontinuierliche und enge Zusammenarbeit und Kommunikation mit verschiedenen Professionen, Disziplinen sowie Einrichtungen,
  7. Ziffer 7
    Mitwirkung in der umfassenden multiprofessionellen Versorgungsplanung und Unterstützung im Zugang zu externen Ressourcen,
  8. Ziffer 8
    Beistand in der Auseinandersetzung mit Krankheit, Abschied, Sterben und Tod.

§ 22c

Text

Psychogeriatrische Pflege

Paragraph 22 c,
  1. Absatz einsDie psychogeriatrische Pflege umfasst die Pflege von alten und hochbetagten Menschen mit insbesondere Demenz, Delir, Depression, Angst, Sucht und Suizidalität mit dem Ziel, die geistigen und körperlichen Fähigkeiten, die Persönlichkeit bzw. Identität des Kranken und dessen soziale Bindungen möglichst lange zu erhalten und zu fördern, wobei die pflegenden An- und Zugehörigen einzubinden und in ihrer Betreuungskompetenz zu stärken sind.
  2. Absatz 2Sie umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Erkennen und Vermindern von Risiken und Problembereichen,
    2. Ziffer 2
      die Informationssammlung zum Lebenswerdegang und zu den Lebenserfahrungen als Teil des Pflegeassessments (Biografiearbeit in der Pflege),
    3. Ziffer 3
      psychosoziale Interventionen, insbesondere mittels wahrnehmungs- und körperbezogenen sowie verhaltensorientierten Konzepten, kognitiver Stimulation bzw. kognitivem Training, Aktivitätsaufbau, Aromapflege und Entlastungsstrategien,
    4. Ziffer 4
      den Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung,
    5. Ziffer 5
      die Progressionsverzögerung und
    6. Ziffer 6
      das Monitoring der medikamentösen Symptombehandlung.

§ 23

Text

Lehraufgaben

Paragraph 23,

Lehraufgaben umfassen

  1. Ziffer eins
    Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und
  2. Ziffer 2
    Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, von Sonderausbildungen und von Lehrgängen für Pflegeassistenz.

§ 24

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an Lehrgängen für Pflegeassistenz, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung.
  2. Absatz 2Hiezu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Erstellung des Lehr- und Stundenplanes,
    2. Ziffer 2
      Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
    3. Ziffer 3
      Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten,
    4. Ziffer 4
      Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen und
    5. Ziffer 5
      pädagogische Betreuung der Auszubildenden.

§ 25

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Leitung von
    1. Ziffer eins
      Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,
    2. Ziffer 2
      Sonderausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und
    3. Ziffer 3
      Lehrgängen für Pflegeassistenz
    umfaßt die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.
  2. Absatz 2Hiezu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
    3. Ziffer 3
      Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
    4. Ziffer 4
      Auswahl der Lehr- und Fachkräfte,
    5. Ziffer 5
      Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
    6. Ziffer 6
      Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
    7. Ziffer 7
      Organisation, Koordination und Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

§ 26

Text

Führungsaufgaben

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Leitung
    1. Ziffer eins
      des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt und
    2. Ziffer 2
      des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,
    umfaßt die Verantwortung für die Qualität der Pflege und für die Organisation der pflegerischen Maßnahmen in der gesamten Einrichtung.
  2. Absatz 2Hiezu gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der Pflegeorganisation,
    2. Ziffer 2
      Führung und Einsatz des Personals im Pflegebereich,
    3. Ziffer 3
      Organisation der Sachmittel und Überwachung des Sachmitteleinsatzes im Pflegebereich und
    4. Ziffer 4
      Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationseinheiten und Berufsgruppen.

§ 27

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 117 Abs. 33

Text

3. Abschnitt

Berufsberechtigung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsZur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
    2. Ziffer 2
      die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
    3. Ziffer 3
      einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 28 bis 31) erbringen,
    4. Ziffer 4
      über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
    5. Ziffer 5
      in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, eingetragen sind.
  2. Absatz 2Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,
    1. Ziffer eins
      wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.

    Anmerkung, Absatz 3, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

§ 28

Text

Qualifikationsnachweis – Inland

Paragraph 28,
  1. Absatz einsAls Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an
    1. Ziffer eins
      einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
    2. Ziffer 2
      einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
    3. Ziffer 3
      einer Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
    4. Ziffer 4
      einer Krankenpflegeschule, einer Kinderkrankenpflegeschule oder einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.
  2. Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten, sofern dieser
    1. Ziffer eins
      unter der Leitung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege steht und
    2. Ziffer 2
      der Verordnung gemäß Absatz 3, entspricht.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat für Ausbildungen gemäß Absatz 2, nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung ist die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege zu hören.
  4. Absatz 4Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat
    1. Ziffer eins
      bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zwei vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Absatz 3, heranzuziehen,
    2. Ziffer 2
      bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege das Einvernehmen des Bundesministers für Gesundheit einzuholen,
    3. Ziffer 3
      eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln und
    4. Ziffer 4
      einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 30. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Gesundheit zu erstatten.
    Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Absatz 3, festgelegten Anforderungen zu beauftragen (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,). Bei der Evaluierung sind zwei vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.
  5. Absatz 5Die Urkunde gemäß Absatz 2, hat
    1. Ziffer eins
      die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“/“Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ und
    2. Ziffer 2
      den Hinweis „Diplom gemäß Anhang römisch fünf Nr. 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
    zu enthalten.
  6. Absatz 6Personen mit einem Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4, die in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder in ein entsprechendes Upgrade-Programm aufgenommen werden, ist ihre bereits absolvierte Ausbildung und gegebenenfalls ihre Berufserfahrung durch die Fachhochschule im Ausmaß von mindestens 120 ECTS anzuerkennen.

§ 28a

Beachte für folgende Bestimmung

1. [CELEX-Nr.: 32021L1883]
2. zu Abs. 7: zum Bezugszeitraum vgl. § 116a Abs. 3

Text

EWR-Anerkennung

Paragraph 28 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellte Qualifiaktionsnachweise gemäß Paragraphen 29, oder 30 auf Antrag als Qualifiktionsnachweise im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen.
  2. Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er drei Jahre den entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,)

  3. Absatz 5Der Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,)
    1. Ziffer 4 a
      eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
    2. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen.
  4. Absatz 6Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat
    1. Ziffer eins
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 3), innerhalb von drei Monaten und
    2. Ziffer 2
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Paragraph 30,), innerhalb von vier Monaten
    nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.
  5. Absatz 7Personen, bei denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, sind berechtigt, sich in der Pflegefachassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Anerkennungsbescheids die Pflegefachassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.
  6. Absatz 8In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom Bundesminister für Gesundheit im Anerkennungsbescheid einzutragen.
  7. Absatz 9Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  8. Absatz 10Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

§ 28b

Text

EWR-Anerkennung – Europäischer Berufsausweis

Paragraph 28 b,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat auf Antrag eine EWR-Anerkennung eines Qualifikationsnachweises gemäß Paragraph 29, in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.
  2. Absatz 2Für Personen, die in Österreich die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben bzw. in Österreich einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und eine EWR-Anerkennung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises elektronisch beantragen, sind von der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Absatz eins und 2 festlegen.

§ 29

Text

EWR-Qualifikationsnachweise – allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 29,
  1. Absatz einsAls Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind folgende Qualifikationsnachweise gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. Ziffer 2
      Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Absatz eins,, 2, 3, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
    3. Ziffer 3
      polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 33 Absatz 3, bzw. Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG;
    4. Ziffer 4
      Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gemäß Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG;
    5. Ziffer 5
      Ausbildungsnachweise von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, gemäß Artikel 10 Litera f, der Richtlinie 2005/36/EG;
    6. Ziffer 6
      Drittlanddiplome in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2,
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

§ 30

Text

EWR-Qualifikationsnachweise – Spezialisierungen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsAls Qualifikationsnachweise
    1. Ziffer eins
      in der Kinder- und Jugendlichenpflege,
    2. Ziffer 2
      in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,
    3. Ziffer 3
      in der Intensivpflege,
    4. Ziffer 4
      in der Anästhesiepflege,
    5. Ziffer 5
      in der Pflege bei Nierenersatztherapie,
    6. Ziffer 6
      in der Pflege im Operationsbereich,
    7. Ziffer 7
      in der Krankenhaushygiene,
    8. Ziffer 8
      für Lehraufgaben und
    9. Ziffer 9
      für Führungsaufgaben
    sind Qualifikationsnachweise gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
  2. Absatz 2Die Anerkennung in Spezialisierungen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Im Rahmen der Anerkennung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.
  3. Absatz 3Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 2, ist die Ausübung der entsprechenden Spezialisierungen in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
  4. Absatz 4Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 2, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich die jeweiligen Spezialisierungen auszuüben, beurteilt wird.
  5. Absatz 5Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

§ 30a

Text

EWR-Anerkennung – Partieller Zugang

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einer Spezialisierung ohne Grundausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in der entsprechenden Spezialisierung zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Spezialisierung nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zur gesamten Spezialisierung in Österreich zu erlangen;
    2. Ziffer 2
      die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der entsprechenden Spezialisierung erfassten Tätigkeiten trennen;
    3. Ziffer 2 a
      es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
    4. Ziffer 3
      dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  2. Absatz 2Paragraph 28 a, Absatz 2,, 5, 6 und 8 bis 10 sowie Paragraph 30, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Personen, denen gemäß Absatz eins, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

§ 31

Text

Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

Paragraph 31,
  1. Absatz einsEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die nicht unter Paragraphen 28 a, ff. fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 28, Absatz 2, erworbener akademischer Grad gemäß Paragraph 6, Absatz 6, FHG nostrifiziert wurde.
  2. Absatz eins aPersonen, bei denen im Rahmen der Nostrifikation gemäß Absatz eins, festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, sind berechtigt, sich in der Pflegefachassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids die Pflegefachassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.
  3. Absatz 2Weiters gilt als Qualifikationsnachweis eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß Paragraph 32, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, festgestellt oder die Urkunde den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und
    2. Ziffer 2
      die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

§ 34

Text

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

Paragraph 34,
  1. Absatz einsPersonen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichwertig ist, dürfen eine Tätigkeit im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.
  2. Absatz 2Der Antragsteller hat Nachweise gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 5 vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.
  4. Absatz 4Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      an einer bestimmten Krankenanstalt oder
    2. Ziffer 2
      an einer bestimmten sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, oder
    3. Ziffer 3
      bei einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt
    zu beschränken.
  5. Absatz 5Krankenanstalten, Einrichtungen oder Ärzte gemäß Absatz 4, haben nachzuweisen, daß
    1. Ziffer eins
      sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungszieles gewährleisten, verfügen und
    2. Ziffer 2
      für eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht mindestens ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der die notwendige Berufserfahrung sowie die fachliche und pädagogische Eignung besitzt, in einem Dienst- oder anderen Vertragsverhältnis zu dieser Einrichtung steht.
  6. Absatz 6Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, kann um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens einem Jahr möglich.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 35

Text

Berufsausübung

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild und Kompetenzbereich gemäß Paragraphen 12, ff. umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
  2. Absatz 2Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG
    1. Ziffer eins
      nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie
    2. Ziffer 2
      die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.

§ 36

Text

Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 36,

Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,)

Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

Anmerkung, Absatz 3 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,)

  1. Absatz 4Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen. Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten können Angehörige der Pflegeassistenzberufe herangezogen werden.
  2. Absatz 5Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die zur Betreuung und Pflege übernommenen Menschen oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Pflegediagnose,
    2. Ziffer 2
      den geplanten Ablauf der Betreuung und Pflege,
    3. Ziffer 3
      die Kosten der Betreuung und Pflege und
    4. Ziffer 4
      den beruflichen Versicherungsschutz
    zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Betreuung und Pflege ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Betreuungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem betroffenen Patienten oder Klienten zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der betreuten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.
  3. Absatz 6Nach erbrachter Leistung hat der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.

§ 37

Text

Berufssitz

Paragraph 37,
  1. Absatz einsBerufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Jeder freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,)

  3. Absatz 4Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ohne bestimmten Berufssitz ist verboten.
  4. Absatz 5Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.

§ 38

Text

Werbebeschränkung

Paragraph 38,

Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

§ 39

Text

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

Paragraph 39,
  1. Absatz einsStaatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich zu erbringen.
  2. Absatz 2Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
    3. Ziffer 3
      Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 28 a, ff,
    4. Ziffer 4
      Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  3. Absatz 3Die Meldung gemäß Absatz 2, ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.
  4. Absatz 4Legt ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Absatz 2,
    1. Ziffer eins
      einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 oder
    2. Ziffer 2
      einen Qualifikationsnachweis für Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß Paragraph 30,
    vor, hat der Landeshauptmann vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers dessen Qualifikation nachzuprüfen.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2, den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Absatz 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Absatz 4, hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  6. Absatz 6Ergibt die Nachprüfung gemäß Absatz 4,, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Landeshauptmann dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (Paragraph 30, Absatz 4,) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Landeshauptmann diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in der Gesundheits- und Krankenpflege mit Bescheid zu untersagen.
  7. Absatz 7Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Absatz 4, nach positiver Entscheidung des Landeshauptmanns oder nach Ablauf der in Absatz 5 und 6 angeführten Fristen,
    2. Ziffer 2
      ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2,
    aufgenommen werden.
  8. Absatz 8Die Dienstleistungserbringer
    1. Ziffer eins
      unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege geltenden Berufspflichten und
    2. Ziffer 2
      haben die Dienstleistung unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 12, zu erbringen.
  9. Absatz 9Der Landeshauptmann hat die Gesundheit Österreich GmbH über die gemäß Absatz 2, gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
    2. Ziffer 2
      allfällige akademische Grade,
    3. Ziffer 3
      Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum,
    5. Ziffer 5
      Geburtsort,
    6. Ziffer 6
      Staatsangehörigkeit,
    7. Ziffer 7
      Ausbildungsabschluss im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.

§ 39a

Text

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis

Paragraph 39 a,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph 39, in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.
  2. Absatz 2Für Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in Österreich die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind von der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Absatz eins und 2 festlegen.

§ 40

Text

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
  2. Absatz 2Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3Wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, vorliegen und
    2. Ziffer 2
      gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
    ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,)

  4. Absatz 5Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  5. Absatz 6Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für einen Berufsangehörigen zu verständigen.

§ 63

Text

5. Abschnitt
Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen

Fortbildung

Paragraph 63,
  1. Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur
    1. Ziffer eins
      Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder
    2. Ziffer 2
      Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
    innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 60 Stunden zu besuchen.
  2. Absatz 2Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

§ 64

Text

Weiterbildungen

Paragraph 64,
  1. Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
  2. Absatz 2Weiterbildungen gemäß Absatz eins, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
  3. Absatz 3Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  4. Absatz 5Nach Abschluß einer Weiterbildung gemäß Absatz eins, ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
  5. Absatz 6Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 11, Absatz 2,

§ 65

Text

Spezialisierungen – Ausbildung

Paragraph 65,
  1. Absatz einsSonderausbildungen haben die für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,)

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,)

  2. Absatz 4Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist.
  3. Absatz 5Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die entsprechende Spezialisierung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. Paragraph 50, Absatz 3, ist anzuwenden.
  4. Absatz 6Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
    1. Ziffer eins
      eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
    2. Ziffer 2
      einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
    3. Ziffer 3
      einer sonstigen höheren Ausbildung
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  5. Absatz 7Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Absatz eins, ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.
  6. Absatz 8Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 4,

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,)

§ 65a

Text

Anerkennung – Lehr- und Führungsaufgaben

Paragraph 65 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      ordentliche Studien und Universitätslehrgänge gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      Universitätslehrgänge gemäß Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,,
    3. Ziffer 3
      Lehrgänge universitären Charakters gemäß Universitäts-Studiengesetz (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,,
    4. Ziffer 4
      Fachhochschul-Studiengänge oder Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß Fachhochschul-Studiengesetz und
    5. Ziffer 5
      Studien gemäß Privatuniversitätengesetz (PUG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,,
    als Ausbildung für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 17, anzuerkennen, sofern sie die Vermittlung der für die Ausübung von Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 23, bzw. Paragraphen 24, f. erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleisten.
  2. Absatz 2Zur fachlichen Beurteilung ist ein Gutachten des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats gemäß Paragraph 65 c, einzuholen.
  3. Absatz 3Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen sind
    1. Ziffer eins
      alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Absatz eins, anerkannt sind, und
    2. Ziffer 2
      Studienpläne von Ausbildungen, die für eine Anerkennung gemäß Absatz eins, geeignet erscheinen,
    von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung innerhalb von vier Wochen nach deren Inkrafttreten zur Kenntnis zu bringen.

§ 65c

Text

Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat

Paragraph 65 c,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat einzurichten, der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
    1. Ziffer eins
      Gutachten betreffend die Anerkennung von Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65 a, und
    2. Ziffer 2
      Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Mitglieder des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats sind:
    1. Ziffer eins
      ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
    3. Ziffer 3
      ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
    4. Ziffer 4
      ein fachkundiger Vertreter des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen,
    5. Ziffer 5
      vier Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet sind.
  3. Absatz 3Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  4. Absatz 4Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Absatz eins, ehrenamtlich aus.
  6. Absatz 6Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat kann neben den Aufgaben gemäß Absatz eins, auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen.

§ 66

Text

Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

Paragraph 66,
  1. Absatz einsDie Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
  2. Absatz 2Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Berufsethik und Berufskunde der Kinder- und Jugendlichenpflege
    2. Ziffer 2
      Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen
    3. Ziffer 3
      Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen
    4. Ziffer 4
      Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen
    5. Ziffer 5
      Ernährung, Kranken- und Diätkost
    6. Ziffer 6
      Spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich komplementärmedizinische Methoden, bei Kindern und Jugendlichen
    7. Ziffer 7
      Neonatologie
    8. Ziffer 8
      Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene
    9. Ziffer 9
      Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining
    10. Ziffer 10
      Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.

§ 67

Text

Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDie Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
  2. Absatz 2Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Pflege und Betreuung von Menschen mit psychischen Störungen
    2. Ziffer 2
      Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen und Entwicklungsstörungen
    3. Ziffer 3
      Pflege und Betreuung von Menschen mit organischen und psychischen Störungen im höheren Lebensalter
    4. Ziffer 4
      Pflege und Betreuung von geistig abnormen Rechtsbrechern
    5. Ziffer 5
      Pflege und Betreuung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen
    6. Ziffer 6
      Pflege und Betreuung bei neurologischen Krankheiten
    7. Ziffer 7
      Pflege, Betreuung und gezielte Förderung von Menschen mit Intelligenzminderung
    8. Ziffer 8
      Übergangspflege, reaktivierende Pflege und nachgehende psychiatrische Betreuung
    9. Ziffer 9
      Rehabilitation und Ergotherapie im psychiatrisch-neurologischen Bereich
    10. Ziffer 10
      Psychopathologie und psychiatrische Krankheitslehre
    11. Ziffer 11
      Neurologische Krankheitslehre
    12. Ziffer 12
      Einführung in die Psychologie, einschließlich Entwicklungspsychologie
    13. Ziffer 13
      Einführung in die Methoden der Psychotherapie, Supervision und Soziotherapie
    14. Ziffer 14
      Gesprächsführung, psychosoziale Betreuung und Angehörigenarbeit
    15. Ziffer 15
      Krisenintervention
    16. Ziffer 16
      Spezielle rechtliche Grundlagen in der Psychiatrie, insbesondere der Unterbringung und des Erwachsenenschutzes.

§ 68

Text

Sonderausbildungen in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDie Sonderausbildungen in der
    1. Ziffer eins
      Intensivpflege,
    2. Ziffer 2
      Anästhesiepflege und
    3. Ziffer 3
      Pflege bei Nierenersatztherapie
    umfassen eine gemeinsame Basisausbildung und eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung.
  2. Absatz 2Die Basisausbildung gemäß Absatz eins, dauert mindestens vier Monate und umfaßt mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Pflege und Überwachung von Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden
    2. Ziffer 2
      Angewandte Hygiene
    3. Ziffer 3
      Enterale und parenterale Ernährung
    4. Ziffer 4
      Reanimation und Schocktherapie
    5. Ziffer 5
      Spezielle Pharmakologie
    6. Ziffer 6
      Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Elektrolyt-, Flüssigkeits- und Säure-/Basenhaushalts
    7. Ziffer 7
      Biomedizinische Technik und Gerätelehre
    8. Ziffer 8
      Kommunikation und Ethik.
  3. Absatz 3Die spezielle Zusatzausbildung in der Intensivpflege dauert mindestens vier Monate und beinhaltet mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Spezielle Pflege von Patienten im Intensivbereich
    2. Ziffer 2
      Grundlagen der Intensivtherapie
    3. Ziffer 3
      Anästhesieverfahren.
  4. Absatz 4Die spezielle Zusatzausbildung in der Anästhesiepflege dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Spezielle Pflege von Patienten im Anästhesiebereich
    2. Ziffer 2
      Anästhesieverfahren.
  5. Absatz 5Die spezielle Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Spezielle Pflege bei Nierenersatztherapie
    2. Ziffer 2
      Eliminationsverfahren.

§ 68a

Text

Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege

Paragraph 68 a,
  1. Absatz einsFür die besonderen Bedürfnisse der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen kann eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die spezielle Sonderausbildung gemäß Absatz eins, umfasst
    1. Ziffer eins
      die gemeinsame Basisausbildung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege.
  3. Absatz 3Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Paragraph 68, Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Spezielle Pflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen im Intensivbereich
    2. Ziffer 2
      Grundlagen der Intensivtherapie bei Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
  4. Absatz 4Die Absolvierung der speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege berechtigt nur zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 28 a,, 30 und 32 sind anzuwenden.

§ 69

Text

Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich

Paragraph 69,
  1. Absatz einsDie Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich dauert mindestens sieben Monate und umfaßt mindestens 1 000 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
  2. Absatz 2Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Spezielle Pflege im Operationsbereich
    2. Ziffer 2
      Allgemeine und spezielle chirurgische Gebiete
    3. Ziffer 3
      Hygiene und Medizintechnik
    4. Ziffer 4
      Planung und Organisation im Operationsbereich
    5. Ziffer 5
      Kommunikation.

§ 70

Text

Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene

Paragraph 70,
  1. Absatz einsDie Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene dauert mindestens sechs Monate und umfaßt mindestens 800 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
  2. Absatz 2Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Epidemiologie, Mikrobiologie und Immunologie
    2. Ziffer 2
      Pflegerisch-organisatorische und pflegerisch-technische Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen
    3. Ziffer 3
      Organisation und Betriebsführung
    4. Ziffer 4
      Kommunikation, Angewandte Pädagogik, Gesprächsführung und Konfliktbewältigung
    5. Ziffer 5
      Projektmanagement und Qualitätsmanagement in der Krankenhaushygiene
    6. Ziffer 6
      Gesetzliche Grundlagen der Krankenhaushygiene.

§ 70a

Text

Spezialisierungen

Paragraph 70 a,
  1. Absatz einsSpezialisierungen umfassen insgesamt mindestens 90 ECTS theoretische und praktische Ausbildung. Sie können als in sich geschlossene Studiengänge oder gestuft in Lehrgängen mit Einzelabschlüssen (Niveau 1 und 2) angeboten werden.
  2. Absatz 2Das Niveau 1 (ohne Befugniserweiterung) umfasst die medizinische, pflegerische und wissenschaftliche Vertiefung in den entsprechenden Fachbereichen im Umfang von mindestens 30 ECTS.
  3. Absatz 3Das Niveau 2 (mit Befugniserweiterung) setzt das Niveau 1 voraus und umfasst die medizinische, pflegerische und wissenschaftliche Erweiterung in den entsprechenden Fachbereichen im Umfang von mindestens 60 ECTS.
  4. Absatz 4Spezialisierungen mit mehreren Fachbereichen können im Niveau 1 auch getrennt voneinander angeboten und absolviert werden, sind jedoch im Niveau 2 zusammenzuführen.

§ 73

Text

Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung

Paragraph 73,

Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

  1. Ziffer eins
    den Lehrplan und die Abhaltung der Weiterbildungen und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
  2. Ziffer 2
    die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
  3. Ziffer 3
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
  4. Ziffer 4
    einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4,
zu erlassen.

§ 82

Text

3. Hauptstück
Pflegeassistenzberufe

1. Abschnitt
Allgemeines

Berufsbild

Paragraph 82,
  1. Absatz einsPflegeassistenzberufe sind
    1. Ziffer eins
      die Pflegeassistenz und
    2. Ziffer 2
      die Pflegefachassistenz.
    Sie sind Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.
  2. Absatz 2Die Pflegeassistenzberufe umfassen die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie auf allen Versorgungsstufen.
  3. Absatz 3Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Pflegeassistenzberufe die ihnen von Ärzten übertragenen oder von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege weiterübertragenen Maßnahmen durch.

§ 83

Text

Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz umfasst die Durchführung folgender Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung an und Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen (Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      Handeln in Notfällen (Absatz 3,),
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie (Absatz 4,).
  2. Absatz 2Die Pflegemaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfassen:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung beim Pflegeassessment,
    2. Ziffer 2
      Beobachtung des Gesundheitszustands,
    3. Ziffer 3
      Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Information, Kommunikation und Begleitung.
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz.
    Die Durchführung von Pflegemaßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Das Handeln in Notfällen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst:
    1. Ziffer eins
      Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
    2. Ziffer 2
      eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
      1. Litera a
        Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
      2. Litera b
        Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
      3. Litera c
        Verabreichung von Sauerstoff;
      die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
  4. Absatz 4Die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst:
    1. Ziffer eins
      Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
    3. Ziffer 2 a
      Ab- und Anschließen laufender Infusionen ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,
    4. Ziffer 2 b
      Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,
    5. Ziffer 3
      standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),
    6. Ziffer 4
      Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
    7. Ziffer 5
      Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,
    8. Ziffer 6
      Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen,
    9. Ziffer 7
      Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
    10. Ziffer 8
      Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
    11. Ziffer 9
      Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen) sowie
    12. Ziffer 10
      einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen.
    Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 5, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
  5. Absatz 5Die Aufsicht gemäß Absatz 2 und 4 kann in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofern
    1. Ziffer eins
      die Anordnung durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den Arzt schriftlich erfolgt und deren Dokumentation gewährleistet ist,
    2. Ziffer 2
      die Möglichkeit der Rückfrage bei einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Arzt gewährleistet ist und
    3. Ziffer 3
      die Kontrollintervalle nach Maßgabe pflegerischer und ärztlicher einschließlich qualitätssichernder Notwendigkeiten durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch den Arzt schriftlich festgelegt sind.

§ 83a

Text

Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz

Paragraph 83 a,
  1. Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst
    1. Ziffer eins
      die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Ärzten übertragenen Aufgaben der Pflegeassistenz gemäß Paragraph 83, Absatz 2 und 4,
    2. Ziffer 2
      das Handeln in Notfällen gemäß Paragraph 83, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Ärzten übertragenen weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz 2, und
    4. Ziffer 4
      die Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.
  2. Absatz 2Weitere Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind:
    1. Ziffer eins
      Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest,
    2. Ziffer 2
      Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden,
    3. Ziffer 3
      Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern, ausgenommen bei Kindern,
    4. Ziffer 4
      Legen, Wechsel und Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,
    5. Ziffer 4 a
      Verabreichung von subkutanen Injektionen und subkutanen Infusionen,
    6. Ziffer 5
      Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.
  3. Absatz 3Die Durchführung der Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 83, Absatz 2 und der Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe hat nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Paragraph 83, Absatz 4 und Paragraph 83 a, Absatz 2, hat im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 5, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

§ 84

Text

Berufsbezeichnungen

Paragraph 84,
  1. Absatz einsPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind (Paragraph 85,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ zu führen.
  2. Absatz 2Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegefachassistenz berechtigt sind (Paragraph 85,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ zu führen.
  3. Absatz 3Personen, die eine Weiterbildung gemäß Paragraph 104 a, erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, bzw. 2 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.
  4. Absatz 4EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz berechtigt sind (Paragraph 85,), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, oder 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  5. Absatz 5Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
    ist verboten.

§ 85

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 117 Abs. 33

Text

2. Abschnitt

Berufsberechtigung

Paragraph 85,
  1. Absatz einsZur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
    2. Ziffer 2
      die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) besitzen,
    3. Ziffer 3
      über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
    4. Ziffer 4
      einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (Paragraphen 86 bis 88) erbringen und
    5. Ziffer 5
      in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.

    Anmerkung, Absatz 2, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

§ 86

Text

Qualifikationsnachweis – Inland

Paragraph 86,
  1. Absatz einsAls Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene
    1. Ziffer eins
      Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
    2. Ziffer 2
      Pflegehilfeausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, oder
    3. Ziffer 3
      Ausbildung von Pflegehelfern nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.
  2. Absatz eins aEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß Paragraphen 83 und 84 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder eine von einer Höheren Lehranstalt für Sozialbetreuung und Pflege im Rahmen eines Schulversuches gemäß Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Zeitraum April 2024 bis Juni 2027 ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
    1. Ziffer eins
      „Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz“ und
    2. Ziffer 2
      „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG“
    enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Pflegeassistenzausbildung voraus.
  3. Absatz eins bEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ist eine von der Lehrlingsstelle gemäß Paragraph 26, Absatz eins bis 4 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1969,, ausgestelltes Prüfungszeugnis gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
    1. Ziffer eins
      „Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz“ und
    2. Ziffer 2
      „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG“
    enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung in der Pflegeassistenz voraus.
  4. Absatz 2Als Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegefachassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  5. Absatz 3Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz 2, ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß Paragraphen 83 und 84 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder eine von einer Höheren Lehranstalt für Sozialbetreuung und Pflege im Rahmen eines Schulversuches gemäß Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Zeitraum Mai 2025 bis Juni 2028 ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
    1. Ziffer eins
      „Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz“ und
    2. Ziffer 2
      „Qualifikationsnachweis gemäß Arikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG“
    enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Pflegefachassistenzausbildung voraus.
  6. Absatz 4Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz 2, ist ein von der Lehrlingsstelle gemäß Paragraph 26, Absatz eins bis 4 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1969,, ausgestelltes Prüfungszeugnis gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
    1. Ziffer eins
      „Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz“ und
    2. Ziffer 2
      „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG“
    enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung in der Pflegefachassistenz voraus.

§ 87

Beachte für folgende Bestimmung

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Text

Qualifikationsnachweis – EWR

Paragraph 87,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz ausgestellt wurde, auf Antrag den Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz anzuerkennen.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als
    1. Ziffer eins
      Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder
    2. Ziffer 2
      Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
    ausgestellt wurde, auf Antrag den Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe anzuerkennen.

    Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,)

  3. Absatz 3Die Anerkennung gemäß Absatz eins und 2 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz unterscheidet.
  4. Absatz 4Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 3, ist die Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
  5. Absatz 5Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 3, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich die Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz auszuüben, beurteilt wird.
  6. Absatz 6Paragraph 28 a, Absatz 2,, 5 und 6 ist anzuwenden.
  7. Absatz 7In Fällen, in denen gemäß Absatz 3, die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Absatz eins, vom Bundesminister für Gesundheit und
    2. Ziffer 2
      in Fällen des Absatz 2, vom Landeshauptmann
    im Anerkennungsbescheid einzutragen.
  8. Absatz 8Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
  9. Absatz 9Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Absatz eins, der Bundesminister für Gesundheit und
    2. Ziffer 2
      in Fällen des Absatz 2, der Landeshauptmann
    die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  10. Absatz 10Der Bundesminister für Gesundheit bzw. der Landeshauptmann hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.
  11. Absatz 11Personen, denen die Anerkennung in der Pflegefachassistenz gemäß Absatz 3, an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Anerkennungsbescheids die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.
  12. Absatz 12Personen, denen die Anerkennung in der Pflegeassistenz gemäß Absatz 3, an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich befristet auf zwei Jahre ab Erlassung des Anerkennungsbescheids in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb dieses Zeitraums die Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.

§ 88

Text

Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

Paragraph 88,

Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz, die nicht unter Paragraph 87, fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. Ziffer eins
    die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 89, (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und
  2. Ziffer 2
    die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

§ 89

Text

Nostrifikation

Paragraph 89,
  1. Absatz einsPersonen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
    1. Ziffer eins
      der Hauptwohnsitz,
    2. Ziffer 2
      dann der in Aussicht genommene Wohnsitz und
    3. Ziffer 3
      dann der in Aussicht genommene Dienstort
    gelegen ist, zu beantragen.
  2. Absatz 2Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      den Reisepass,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
    3. Ziffer 3
      die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt, und
    4. Ziffer 4
      den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und Praktika.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
  4. Absatz 4Von der Vorlage des Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer 4, kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass der Nachweis nicht beigebracht werden kann, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
  5. Absatz 5Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
  6. Absatz 6Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung hinsichtlich des Gesamtumfanges, der Ausbildungsinhalte und der erworbenen Kompetenzen der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
  7. Absatz 7Der Landeshauptmann hat die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 6, bescheidmäßig festzustellen. Sofern die Prüfung gemäß Absatz 6, ergibt, dass für die Ausübung des Tätigkeitsbereichs der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen nicht ausreichend vermittelt wurden, ist die Nostrifikation an eine Ergänzungsausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. einem Lehrgang für Pflegeassistenz zu knüpfen. Die Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsausbildung ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.
  8. Absatz 8Nähere Vorschriften über die Zulassung zu und die Durchführung der Ergänzungsausbildung gemäß Absatz 7, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister festzulegen.
  9. Absatz 9Personen, denen die Nostrifikation in der Pflegefachassistenz gemäß Absatz 7, an die Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsausbildung geknüpft wurde, sind berechtigt, sich befristet auf zwei Jahre ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb dieses Zeitraums die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.
  10. Absatz 10Personen, denen die Nostrifikation in der Pflegeassistenz gemäß Absatz 7, an die Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsausbildung geknüpft wurde, sind berechtigt, sich befristet auf zwei Jahre ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb dieses Zeitraums die Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.

§ 89a

Text

Paragraph 89 a,
  1. Absatz einsPersonen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf gleichwertig ist, dürfen eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.
  2. Absatz 2Paragraph 34, Absatz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 90

Text

Berufsausübung

Paragraph 90,
  1. Absatz einsEine Berufsausübung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz kann im Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      zu einer Krankenanstalt,
    2. Ziffer 2
      zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
    3. Ziffer 3
      zu freiberuflich tätigen Ärzten,
    4. Ziffer 3 a
      zu Gruppenpraxen gemäß Paragraph 52 a, ÄrzteG 1998,
    5. Ziffer 3 b
      zu Primärversorgungseinheiten gemäß Primärversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,,
    6. Ziffer 4
      zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
    7. Ziffer 5
      zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, und
    8. Ziffer 6
      zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,
    erfolgen.
  2. Absatz 2Eine Berufsausübung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG
    1. Ziffer eins
      nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie
    2. Ziffer 2
      die Pflegequalität und die Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.

§ 91

Text

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 91,
  1. Absatz einsDie auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 85, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
  2. Absatz 2Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3Wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 85, vorliegen und
    2. Ziffer 2
      gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
    ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,)

  4. Absatz 5Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  5. Absatz 6Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für einen Berufsangehörigen zu verständigen.

§ 92

Text

3. Abschnitt
Ausbildung

Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen

Paragraph 92,
  1. Absatz einsDie Ausbildung in der Pflegeassistenz dauert bei Vollzeitausbildung ein Jahr und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.
  2. Absatz 2Die Ausbildung in der Pflegefachassistenz dauert bei Vollzeitausbildung zwei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 3 200 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.
  3. Absatz 3Die Ausbildungen gemäß Absatz eins und 2 können auch
    1. Ziffer eins
      im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      in Form einer Teilzeitausbildung oder
    3. Ziffer 3
      in Verbindung mit einer anderen Ausbildung
    absolviert werden.
  4. Absatz 4Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz gemäß Paragraph 83, bzw. Paragraph 83 a, unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

§ 94

Text

Verkürzte Ausbildung für Mediziner

Paragraph 94,
  1. Absatz einsPersonen, die ein Studium der Human- oder Zahnmedizin erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegeassistenz zu absolvieren.
  2. Absatz 2Diese Ausbildung umfasst 80 Stunden theoretische und 600 Stunden praktische Ausbildung und beinhaltet die für die Ausübung der Pflegeassistenz erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Rahmen des Studiums erworbenen Kenntnisse.

§ 95

Text

Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 95,
  1. Absatz einsDie Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ist an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen, die an oder in Verbindung mit Krankenanstalten, Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder Einrichtungen, die Hauskrankenpflege anbieten, einzurichten sind.
  2. Absatz 2Die praktische Ausbildung ist an
    1. Ziffer eins
      einschlägigen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,
    durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
  3. Absatz 3Eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
    1. Ziffer eins
      die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
    2. Ziffer 2
      die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
    3. Ziffer 3
      die Verbindung zu Einrichtungen gemäß Absatz 2, gegeben ist und in diesen eine ausreichende Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodass eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann hat regelmäßig sowie im Anlassfall das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, sowie die Einhaltung der Ausbildungsvorschriften einschließlich der Qualitätssicherung zu überprüfen.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann hat unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte die Bewilligung zurückzunehmen oder abzuändern, wenn
    1. Ziffer eins
      sich die für die Bewilligung maßgeblichen Umstände geändert haben oder
    2. Ziffer 2
      nachträglich hervorkommt, dass eine erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat, oder
    3. Ziffer 3
      im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz 4, festgestellte Mängel nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist nicht nachweislich behoben werden.

§ 96

Text

Lehrgänge für Pflegeassistenz

Paragraph 96,
  1. Absatz einsDie Ausbildung in der Pflegeassistenz kann auch in Lehrgängen für Pflegeassistenz erfolgen, die einer Bewilligung des Landeshauptmanns bedürfen.
  2. Absatz 2Paragraph 95, gilt sinngemäß.

§ 97

Text

Berufliche Erstausbildung

Paragraph 97,
  1. Absatz einsPersonen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werden
    1. Ziffer eins
      im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen der Erwachsenenbildung oder
    4. Ziffer 4
      in begründeten Ausnahmefällen.

§ 100

Text

Prüfungen

Paragraph 100,
  1. Absatz einsWährend der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehr- und Fachkräfte laufend vom Ausbildungserfolg der Auszubildenden zu überzeugen.
  2. Absatz 2Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichtsfaches oder Fachbereiches
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der theoretischen Ausbildung Prüfungen abzunehmen und
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der praktischen Ausbildung Überprüfungen durchzuführen.
  3. Absatz 3Nach Abschluß der Gesamtausbildung ist eine Abschlußprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Im Rahmen der Abschlußprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Auszubildende die für die Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit fachgerecht auszuführen.
  4. Absatz 4Personen, die zwei Ausbildungsjahre in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Ausbildungsjahr in der Pflegefachassistenz erfolgreich absolviert haben, sind ohne Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur kommissionellen Abschlußprüfung in der Pflegeassistenz gemäß Absatz 3, zuzulassen.

§ 103

Text

Zeugnis und Diplom

Paragraph 103,
  1. Absatz einsPersonen, die die kommissionelle Abschlussprüfung in der Pflegeassistenz gemäß Paragraph 100, Absatz 3, mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ anzuführen sind, auszustellen.
  2. Absatz 2Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung in der Pflegefachassistenz gemäß Paragraph 100, Absatz 3, mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ anzuführen sind, auszustellen.

§ 104

Text

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Paragraph 104,

Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    die Inhalte und den Mindestumfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
  2. Ziffer 2
    die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung und Lehr- und Fachkräfte von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgänge für Pflegeassistenz,
  3. Ziffer 3
    die Qualitätssicherung von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgängen für Pflegeassistenz,
  4. Ziffer 4
    die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. einem Lehrgang für Pflegeassistenz,
  5. Ziffer 5
    die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
  6. Ziffer 6
    die Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich informell und non-formal erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten,
  7. Ziffer 7
    die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission, und
  8. Ziffer 8
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz und insbesondere unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

§ 104a

Text

4. Abschnitt

Fort- und Weiterbildungen

Paragraph 104 a,
  1. Absatz einsPflegeassistenten und Pflegefachassistenten sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
  2. Absatz 2Weiterbildungen gemäß Absatz eins, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
  3. Absatz 3Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  4. Absatz 5Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Absatz eins, ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
  5. Absatz 6Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 84, Absatz 3,

§ 104b

Text

Weiterbildungsverordnung

Paragraph 104 b,

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

  1. Ziffer eins
    die Inhalte und die Abhaltung der Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
  2. Ziffer 2
    die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
  3. Ziffer 3
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und
  4. Ziffer 4
    einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß Paragraph 84, Absatz 3,
zu erlassen.

§ 104c

Text

Fortbildung

Paragraph 104 c,
  1. Absatz einsAngehörige der Pflegeassistenzberufe sind verpflichtet, zur
    1. Ziffer eins
      Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie
    2. Ziffer 2
      Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
    innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.
  2. Absatz 2Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

§ 105

Text

4. Hauptstück

Strafbestimmungen

Paragraph 105,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz heranzieht oder
    3. Ziffer 3
      eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 11 und 84) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
    4. Ziffer 4
      einer oder mehreren in Paragraph 3 b, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 3 c, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 30 a, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz 2 und 3, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz 5,, Paragraph 84, Absatz 5,, Paragraph 90,, Paragraph 95, Absatz 3, oder Paragraph 104 a, Absatz 3, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt oder
    5. Ziffer 5
      Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.

§ 106

Text

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 106,
  1. Absatz einsPersonen, die auf Grund Paragraphen 62 bis 65 Krankenpflegegesetz zur Berufsausübung im Krankenpflegefachdienst befugt sind, sind zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.
  2. Absatz 2Personen, die eine schulversuchsweise geführte berufsbildende höhere Schule für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich abgeschlossen haben, sind zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.

§ 107

Text

Paragraph 107,
  1. Absatz einsPersonen, die
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben,
    2. Ziffer 2
      zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine mindestens 15jährige berufliche Tätigkeit als Sanitätsunteroffizier beim Österreichischen Bundesheer nachweisen,
    3. Ziffer 3
      die Absolvierung einer praktischen Ausbildung auf einer internen Abteilung und auf einer chirurgischen Abteilung an einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt in der Dauer von je 160 Stunden innerhalb der letzten zehn Jahre nachweisen und
    4. Ziffer 4
      eine theoretische Ergänzungsausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege in der Dauer von 160 Stunden und eine kommissionelle Prüfung vor dem 1. Jänner 2002 erfolgreich absolviert haben,
    sind zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen von Tätigkeiten des Österreichischen Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, sowie zur Teilnahme an Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen berechtigt.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
    1. Ziffer eins
      Inhalt der theoretischen Ergänzungsausbildung,
    2. Ziffer 2
      Inhalt, Art und Durchführung der kommissionellen Prüfung,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und
    4. Ziffer 4
      Form und Inhalt des auszustellenden Zeugnisses
    festzulegen.

§ 108

Text

Paragraph 108,
  1. Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die entsprechenden Spezialaufgaben auszuüben.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten acht Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens fünf Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, auf Antrag eine Bestätigung über die absolvierte Berufspraxis auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben.
  3. Absatz 3Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2006 auszuüben. Ab 1. Jänner 2007 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 65, Absatz 7, ausüben.
  4. Absatz 4Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 zu erfüllen, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2008 auszuüben. Ab 1. Jänner 2009 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben.
  5. Absatz 5Zeiten
    1. Ziffer eins
      der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    2. Ziffer 2
      eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
    3. Ziffer 3
      des Präsenzdienstes gemäß dem Wehrgesetz 1990 oder
    4. Ziffer 4
      des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679,
    die in die achtjährige beziehungsweise fünfjährige Frist der Absatz 2 und 3 fallen, verlängern diese entsprechend.
  6. Absatz 6Personen, die gemäß Paragraph 17, Absatz 8, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt waren, sind auch nach dem 1. August 2016 zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. März 2017 eine Sonderausbildung in der Intensivpflege begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.

§ 108a

Text

Paragraph 108 a,

Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege, die

  1. Ziffer eins
    auf Grund Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege,
  2. Ziffer 2
    eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005, begonnene Weiterbildung in der Kinderintensivpflege gemäß Paragraph 64, oder 3. eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,
    begonnene Sonderausbildung in der Intensivpflege mit Schwerpunktsetzung Kinderintensivpflege gemäß Paragraph 68,
absolviert haben, sind zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen berechtigt.

§ 109

Text

Paragraph 109,
  1. Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die
    1. Ziffer eins
      auf Grund Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben erfolgreich absolviert haben oder
    2. Ziffer 2
      im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Lehr- oder Führungsaufgaben tatsächlich ausüben,
    sind berechtigt, Lehr- oder Führungsaufgaben auszuüben.
  2. Absatz 2Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 2006 Lehr- und Führungsaufgaben berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.
  3. Absatz 3Sonderausbildungen können bis 31. Dezember 2007 durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege geleitet werden, die jedenfalls
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung von Lehraufgaben,
    2. Ziffer 2
      zur Ausübung von Führungsaufgaben oder
    3. Ziffer 3
      zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben berechtigt sind.
  4. Absatz 4Die Berechtigung gemäß Absatz eins, erstreckt sich auch auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner Stammfassung auf Grund
    1. Ziffer eins
      der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979,
    2. Ziffer 2
      eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz,
    3. Ziffer 3
      des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder
    4. Ziffer 4
      des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986
    ihren Beruf nicht tatsächlich ausübten, Lehr- und Führungsaufgaben aber vor diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt haben.

§ 109a

Text

Paragraph 109 a,

Personen, die auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 108, Absatz 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 109, Absatz eins, zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, führen.

§ 110

Text

Paragraph 110,

Bewilligungen zur freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, die auf Grund des Krankenpflegegesetzes erteilt wurden, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewilligungen zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.

§ 111

Text

Paragraph 111,
  1. Absatz einsKinderkrankenpfleger, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Hebammen, die vor Inkrafttreten der Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,, eine Tätigkeit in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege durch mindestens sechs Monate hindurch vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, sind berechtigt, die Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben.
  2. Absatz 2Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, die eine Tätigkeit ausschließlich in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege vor Inkrafttreten der Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,, durch mindestens sechs Monate hindurch vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, sind berechtigt, die Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat auf Grund der nachgewiesenen Berufstätigkeit über Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Berufsausübung im jeweiligen Zweig des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.

§ 112

Text

Paragraph 112,

Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen und Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege, die auf Grund des Krankenpflegegesetzes errichtet und bewilligt wurden, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege und Schulen für psychiatrische Krankenpflege und bedürfen keiner Bewilligung durch den Landeshauptmann gemäß Paragraph 50,

§ 113

Text

Paragraph 113,

Lehrgänge für die Ausbildung zum Pflegehelfer, die gemäß Paragraph 43 b, Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden, gelten als Pflegehilfelehrgänge gemäß Paragraph 95, dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner Bewilligung des Landeshauptmannes.

§ 113a

Text

Paragraph 113 a,
  1. Absatz einsPflegehilfelehrgänge, die zum 1. September 2016 gemäß Paragraph 96, bewilligt sind, gelten als Lehrgänge für Pflegeassistenz gemäß Paragraph 96, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, und bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung des Landeshauptmannes.
  2. Absatz 2Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, die gemäß Paragraph 50, bewilligt sind, können ab 1. September 2016 als Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 95, Ausbildungen für Pflegeassistenzberufe durchführen und bedürfen hiefür keiner neuerlichen Bewilligung des Landeshauptmannes. Der Ausbildungsträger hat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann zu melden, welche Ausbildungen durchgeführt werden.

§ 114

Text

Paragraph 114,
  1. Absatz einsSonderausbildungskurse, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und
    2. Ziffer 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes vermitteln,
    können nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortgesetzt und abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2Ab 1. September 1998 dürfen Sonderausbildungen nur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen werden.

§ 115

Text

Paragraph 115,

Sonderausbildungskurse,

  1. Ziffer eins
    die gemäß Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und
  2. Ziffer 2
    nicht Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes vermitteln,
gelten als Weiterbildungen gemäß Paragraph 64, dieses Bundesgesetzes.

§ 116

Text

Paragraph 116,
  1. Absatz einsAusbildungen im Krankenpflegefachdienst und in der Pflegehilfe, die vor dem 1. September 1997 begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortzusetzen und abzuschließen.
  2. Absatz 2Bis zum Ablauf des 31. August 1998 können Ausbildungen im Krankenpflegefachdienst und in der Pflegehilfe nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes begonnen werden. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortzusetzen und abzuschließen. Im Rahmen dieser Ausbildungen ist der Erwerb eines zweiten Diploms in einem weiteren Zweig des Krankenpflegefachdienstes zulässig.
  3. Absatz 3Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben und
    2. Ziffer 2
      die Einzelprüfungen des dritten Ausbildungsjahres der Ausbildung im Krankenpflegefachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes abgelegt haben,
    sind berechtigt, das vierte Ausbildungsjahr einer Ausbildung im Krankenpflegefachdienst gemäß Absatz eins, oder 2 zu absolvieren. Prüfungen, die im Rahmen der Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer erfolgreich absolviert wurden, sind durch den Direktor insoweit auf die Einzelprüfungen gemäß Ziffer 2, anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Ablegung der entsprechenden Prüfung.
  4. Absatz 4Personen, die eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes in den letzten sechs Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen und diese auf Grund
    1. Ziffer eins
      der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979,
    2. Ziffer 2
      eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz,
    3. Ziffer 3
      des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder
    4. Ziffer 4
      des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986
    unterbrochen haben, sind unter der Voraussetzung der erfolgreichen Absolvierung von Ausbildungsjahren berechtigt, die Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.

§ 116a

Text

Paragraph 116 a,
  1. Absatz einsDie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004, anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 10, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
  2. Absatz 2Die mit Ablauf des 30. Juni 2015 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 65 b, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
  3. Absatz 3Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2014 die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 28 a, Absatz 7, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, beantragt haben, gilt Paragraph 28, Absatz 7, zweiter bis vierter Satz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,.

§ 116b

Text

Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Paragraph 116 b,
  1. Absatz einsPersonen, die am 1. Juli 2018 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der Registrierungsbehörde gemäß Paragraph 4, GBRG registrieren zu lassen.
  2. Absatz 2Berufsausweise gemäß Paragraph 10,, die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor dem 1. Juli 2018 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2019, ihre Gültigkeit.

§ 117

Text

Inkrafttreten

Paragraph 117,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 105, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 105 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 36, Absatz eins bis 3, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 40,, Paragraph 91 und Paragraph 105 a, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, sowie der Entfall des Paragraph 36, Absatz 5, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
  6. Absatz 6Mit 1. Juni 2002 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 31,, Paragraph 39, Absatz eins und 4, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 88, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004, und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 83, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,
    in Kraft.
  7. Absatz 7Mit 1. Mai 2004 tritt Paragraph 29, Absatz 4 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005, in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 108, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  9. Absatz 9Mit 20. Oktober 2007 treten
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraphen 28 a bis 30 samt Überschriften, Paragraphen 31 und 32 Absatz 6,, Paragraph 39, samt Überschrift, Paragraphen 40, Absatz 2, Ziffer eins,, 68a Absatz 5,, 87 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 32 a, samt Überschrift außer Kraft.
  10. Absatz 10Die Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 und 90 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 28 a, Absatz 8 und Paragraph 87, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2009, sind auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 erlassen werden.
  12. Absatz 12Paragraph 28, Absatz 4, in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 65 a, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, treten mit 1. März 2012 in Kraft.
  14. Absatz 14Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 15, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  15. Absatz 15Mit 1. Jänner 2014 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 28 a, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 34, Absatz 7,, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 60, Absatz 5,, Paragraph 64, Absatz 4,, Paragraph 65, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 91, Absatz 4,, Paragraph 96, Absatz 3,, Paragraph 102, Absatz 5 und Paragraph 104 a, Absatz 4, außer Kraft.
  16. Absatz 16Mit 25. Oktober 2013 treten Paragraph 2 a, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, in Kraft.
  17. Absatz 17Mit 1. Jänner 2014 treten
    1. Ziffer eins
      der Eintrag zu Paragraph 28 a, im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 28 a,, Paragraph 28 a, Absatz eins,, 2, 5 Ziffer eins und Absatz 6 bis 8, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 87, Absatz eins,, 2, 3, 6 und 7 und Paragraph 116 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2 a, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 28 a, Absatz 3 und 4 und Paragraph 87, Absatz 2 a, außer Kraft.
  18. Absatz 18Mit 1. Juli 2015 treten
    1. Ziffer eins
      der Eintrag zu Paragraph 65 c, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 65 a, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 65 c und Paragraph 65 c, Absatz eins,, 2, 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      der Eintrag zu Paragraph 65 b, im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 65 b, samt Überschrift außer Kraft.
  19. Absatz 19Mit 18. Jänner 2016 treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 a, Ziffer eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 4 und 4a, Absatz 6,, 9 und 10, Paragraph 28 b, samt Überschrift, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 30 a, samt Überschrift, Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 39 a, samt Überschrift, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz eins a,, Paragraph 87, Absatz 9 und 10 und Paragraph 91, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, in Kraft.
  20. Absatz 20Mit 1. September 2016 treten
    1. Ziffer eins
      die Einträge zu den Paragraphen 15 a und 44, zum 3. Hauptstück, zu Paragraphen 83 bis 84, Paragraph 92,, Paragraphen 95 bis 97 und Paragraph 103, im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph eins,, Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 15 a und 44 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Hauptstücks, Paragraphen 82 bis 84 samt Überschriften, Paragraphen 85 bis 90, Paragraph 92, samt Überschrift, Paragraph 94,, Paragraphen 95 bis 97 samt Überschriften, Paragraph 100,, Paragraph 103, samt Überschrift, Paragraphen 104 bis 105 und 113a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      die Einträge zu Paragraphen 93,, 98, 99, 101 und 102 im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraphen 93,, 98, 99, 101 und 102 samt Überschriften außer Kraft.
  21. Absatz 21Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat bis 31. Dezember 2023 die Umsetzung der Bestimmungen über die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, insbesondere hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der an den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen ärztlichen Tätigkeiten,
    2. Ziffer 2
      der an die Pflegeassistenzberufe übertragenen pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten,
    3. Ziffer 3
      der Sicherstellung der gesamten pflegerischen Versorgung,
    4. Ziffer 4
      des settingspezifischen Skill-and-Grade-Mix der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,
    5. Ziffer 5
      der bedarfsdeckenden Ausbildungskapazitäten, insbesondere im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und in der Pflegefachassistenz
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2022,)
    unter Einbeziehung der Länder sowie der Träger der Langzeitpflegeinrichtungen und der Berufsvertretungen zu evaluieren.
  22. Absatz 22Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat bis 31. Dezember 2017 eine Kommission gemäß Paragraph 8, Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, einzurichten, der
    1. Ziffer eins
      vier Experten der Länder,
    2. Ziffer 2
      vier Experten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und
    3. Ziffer 3
      ein Experte des Bundesministeriums für Finanzen
    angehören. Aufgabe dieser Kommission ist es, die Evaluierung gemäß Absatz 21, aus rechtlicher, fachlicher und finanzieller Sicht, insbesondere auch im Hinblick auf die Umsetzung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes im Bereich der Krankenanstalten, zu begleiten.

    Anmerkung, Absatz 23, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2022,)

  23. Absatz 24Mit 1. Jänner 2017 treten
    1. Ziffer eins
      der Eintrag zu Paragraph 65 a, im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 17, Absatz 7,, Paragraph 65, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 65 a, samt Überschrift und Paragraph 65 c, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      die Einträge zu Paragraphen 71 und 72 im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraphen 71 und 72 samt Überschriften außer Kraft.
    Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
  24. Absatz 25Mit 1. Jänner 2018 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      die Einträge des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie der 6. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft.
    Spezielle Grundausbildungen in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
  25. Absatz 26Mit 1. Jänner 2020 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      die Einträge zu Paragraphen 32 und 33 im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraphen 32 und 33 samt Überschriften außer Kraft.
    Die zum Ablauf des 31. Dezember 2019 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 32, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen. Ergänzungsausbildungen, die gemäß Paragraph 32, Absatz 8, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2023 abzuschließen.
  26. Absatz 27Mit 1. Jänner 2024 treten die Einträge des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft. Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen späteren Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens zu bestimmen, sofern dies auf Grund der Ergebnisse der Evaluierung gemäß Absatz 21, erforderlich ist, insbesondere sofern die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch Fachhochschul-Bachelorstudiengänge noch nicht ausreichend und bedarfsdeckend sichergestellt ist.
  27. Absatz 28Mit 1. Juli 2018 treten
    1. Ziffer eins
      der Eintrag zu Paragraph 116 b, im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28 a, Absatz 5 und 8, Paragraph 28 b, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 9,, Paragraph 39 a, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 2 und 3, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 7,, Paragraph 89, Absatz 5,, Paragraph 91, Absatz 2 und 3 sowie die Überschrift zu Paragraph 116 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, in Kraft sowie Paragraph 116 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, und
    2. Ziffer 2
      der Eintrag zu Paragraph 10, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 36, Absatz eins bis 3a, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 4 und Paragraph 91, Absatz 4, außer Kraft.
  28. Absatz 29Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 3 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  29. Absatz 30Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2 b, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  30. Absatz 31Paragraph 40, Absatz 5 und 6 und Paragraph 91, Absatz 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  31. Absatz 32Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 3 b, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 3 c, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 40, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 16,, Paragraph 85, Ziffer eins und Paragraph 91, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.
  32. Absatz 33Paragraph 3 a, Absatz 7 und Paragraph 17, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, sowie Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 85, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.
  33. Absatz 34Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 85, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 253 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  34. Absatz 35Paragraph 17, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, und Paragraph 3 a, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  35. Absatz 36Paragraph 21 und Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.
  36. Absatz 37Paragraph 83, Absatz 4, Ziffer 2 a,, Paragraph 83 a, Absatz 2, Ziffer 4 und 4a, Paragraph 104 b und Paragraph 117, Absatz 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 117, Absatz 23, außer Kraft.
  37. Absatz 38Paragraph 86, Absatz eins a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  38. Absatz 39Paragraph 86, Absatz eins a,, 1b, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  39. Absatz 40Paragraph 3 a, Absatz 4 a bis 6, Paragraph 3 b, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 6,, Paragraph 44,, Paragraph 83, Absatz 4, Ziffer 2 b,, Paragraph 83 a, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 87, Absatz 12,, Paragraph 89 und Paragraph 89 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  40. Absatz 41Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 15 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 118

Text

Vollziehung

Paragraph 118,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.